§20 SGB Präventionskurse
in Stuttgart - Zuffenhausen
Nach Paragraph 20 Abs. 1 SGB V Primärprävention sind Krankenkassen verpflichtet, Präventionskurse aus den Bereichen „Bewegungsgewohnheiten“, „Ernährung“, Stressbewältigung/Entspannung“ oder „Suchtprävention“ zu fördern. Dabei übernimmt die Krankenkasse bis zu 80 Prozent der Kosten. Der Präventionskurs-Anbieter muss die Paragraph 20-Vorgaben erfüllen.